Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der AsoraX Systems Krüger + Partner – im Folgenden AsoraX Systems genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere in Gegenbestätigungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Firma AsoraX Systems bestätigt werden.
2. Vertragsschluss
a) Der Kunde ist an die von ihm unterzeichnete Bestellung einen Monat lang gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Firma AsoraX Systems innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist entweder das Zustandekommen des Vertrages durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist an den Kunden ausliefert (hierbei genügt es, dass die Firma AsoraX Systems den Vertragsgegenstand dem Kunden zur Entgegennahme andient). Ist vereinbart, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden abgeholt werden soll, so genügt für das Zustandekommen des Vertrages die Benachrichtigung des Kunden durch die Firma AsoraX Systems, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für den Kunden jeweils widerleglich vermutet, die maßgebliche Auftragsbestätigung erhalten bzw. den Vertragsgegenstand angedient bekommen zu haben, sofern die Firma AsoraX Systems schlüssig hinsichtlich Zeit und Ort darlegt, die Auftragsbestätigung abgesandt bzw. den Vertragsgegenstand angedient zu haben. b) Der Vertreter bzw. die Verkaufsangestellten der Firma AsoraX Systems sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.
3. Preise
Maßgebend sind die in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung der AsoraX Systems genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten.4.
4. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine und Fristen, werden mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Maßgebend für vereinbarte fixe Liefertermine ist die schriftliche Auftragsbestätigung. b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma AsoraX Systems die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma AsoraX Systems oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma AsoraX Systems auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma AsoraX Systems, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. c) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. d) Sofern die Firma AsoraX Systems die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Firma AsoraX Systems. e) Die Firma AsoraX Systems ist, sofern technisch möglich, zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht AsoraX Systems ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von AsoraX Systems für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält AsoraX Systems nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von AsoraX Systems, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von AsoraX Systems; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich AsoraX Systems zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AsoraX Systems nicht zulässig. Ebenso ist dem Kunden die weitere
Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von AsoraX Systems gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist AsoraX Systems berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
6. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Alle Leistungen von AsoraX Systems sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 (Kalender-) Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird von AsoraX Systems unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten auf eventuelle bestehende Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. AsoraX Systems haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird AsoraX Systems wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde AsoraX Systems schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
7. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter
AsoraX Systems ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen. Die Beauftragung im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Es wird eine sorgfältige Auswahl erfolgen und darauf geachtet, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
8. Datenschutz
a) Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich wechselseitig bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit, gemäß des Vertrags, zu unterstützen. b) Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z. B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der Kunde eine solche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.
9. Geheimhaltung
a) Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung entstehen, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden. b) Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. c) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. d) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers gestattet. e) Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
10. Zahlung
a) Die Rechnungen von AsoraX Systems werden netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 7 (Kalender-)Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. b) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AsoraX Systems. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen c) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden können sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Sollten binnen 14 Tagen nach einer ersten Mahnung keine Zahlungseingänge seitens des Kunden für die bereitgestellte Leistung eingehen, behält sich AsoraX Systems vor, den ausstehenden Betrag per Inkasso vom jeweiligen Unternehmen bzw. dem jeweiligen Vertragspartner oder für dessen Haftenden einzufordern, sowie sämtliche Leistungen gegenüber dem Kunden einzustellen. Dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen. Zusätzlich wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr über 5,00 EUR zzgl. der gültige MwSt. erhoben. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von AsoraX Systems aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von AsoraX Systems schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
11. Rücktritt vom Vertrag
AsoraX Systems ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von AsoraX Systems weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von AsoraX Systems eine taugliche Sicherheit leistet.
12. Haftungsbeschränkung
a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma AsoraX Systems auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma AsoraX Systems. Die Firma AsoraX Systems haftet gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht. b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Firma AsoraX Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. c) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Firma AsoraX Systems Arglist vorwerfbar ist.
13. Erfüllungsort
Für alle Lieferungen und Leistungen ist Hennef Erfüllungsort, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sich aus besonderen Umständen ein anderweitiger Erfüllungsort ergibt.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma AsoraX Systems und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. b) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist bei Streitigkeiten Siegburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. c) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
1. Gewährleistung
a) AsoraX Systems gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 Jahren für Neuwaren und 1 Jahr für Gebrauchtwaren, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. b) Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl von AsoraX Systems auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. c) Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. AsoraX Systems ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit der Ware uneingeschränkt gewährleistet ist. d) Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann die Firma AsoraX Systems nach ihrer Wahl verlangen, dass
1) der schadhafte Vertragsgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Firma AsoraX Systems verschickt wird;
2) der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Servicetechniker der Firma AsoraX Systems zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann die Firma AsoraX Systems diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen der Firma AsoraX Systems vom Kunden gesondert zu bezahlen sind. e) Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Käufer stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist. f) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma AsoraX Systems bzw. des jeweiligen Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. g) Ist der Kunde Unternehmer, so muss er der Firma AsoraX Systems Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen der Firma AsoraX Systems unverzüglich, das heißt innerhalb 1 Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt. Eine Verletzung dieser sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht zieht einen Gewährleistungsausschluss nach sich. h) Eine Haftung für normale Abnützung oder Fehlbedienung ist ausgeschlossen. i) Gewährleistungsansprüche der Firma AsoraX Systems stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und Leistungen der Firma AsoraX Systems und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
2. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die der Firma AsoraX Systems aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden entstanden sind oder künftig entstehen, verbleibt das Eigentum am Vertragsgegenstand bei der Firma AsoraX Systems. b) Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden ist unzulässig. Die aus einem ungenehmigten Weiterverkauf, einer ungenehmigten Verpfändung oder einer ungenehmigten Sicherungsübereignung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber bis zur Höhe des Warenwertes an die Firma AsoraX Systems ab. c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma AsoraX Systems hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen und zwar unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten. d) Mit Verzugseintritt, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Nichteinlösens eines hingegebenen Schecks oder Wechsels tritt der Sicherungsfall ein, welcher die Firma AsoraX Systems zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.
3. Schadenersatz
Soweit der Käufer zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages verpflichtet ist, ist die Firma AsoraX Systems berechtigt 30% des vereinbarten Nettopreises als Schadenersatz ohne weiteren Nachweis zu verlangen. Dem Käufer bleibt unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Für den Fall des Verzuges schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
4. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen
a) Kostenvoranschläge ohne Durchführung der Reparatur werden in Rechnung gestellt. b) Bei Dienstleistungsaufträgen gilt die Zeit- und Preiszusage als Richtzeit bzw. Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Änderungen eintreten können. c) Werden bei Angabe eines Fehlers durch den Kunden während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so darf der Auftragnehmer diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrages geringfügig sind. d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dritten die Reparaturleistungen vornehmen zu lassen.
5. Pfandrecht des Unternehmers
a) Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. b) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt eine Abholung nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden aus der vorherigen Reparatur oder Kostenermittlung bleibt auch nach der Entsorgung des Reparaturgegenstandes bestehen. Entsorgungskosten sind jetzt noch hinzuzurechnen.